Kirchenverwaltung
Die Kirchenverwaltung
- entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel (sie erstellt jährlich einen Haushaltsplan und beschließt den Jahresabschluss),
- muss außerplanmäßige größere Ausgaben im Vorfeld genehmigen,
- entscheidet über die Personalangelegenheiten der Kirchenstiftung,
- entscheidet über Investitionen (Renovierungen, Anschaffungen,…).
Der Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand hat in der Kirchenverwaltung auch nur eine Stimme und kümmert sich zusammen mit dem Kirchenpfleger und dem Pfarrbüro um die Umsetzung der jeweiligen Beschlüsse.
Alle Beschlüsse der Kirchenverwaltung (besonders der Haushalt, Personalangelegenheiten und Renovierungen) unterliegen der Kontrolle der Stiftungsaufsicht des Bistums Regensburg.
Der Haushaltsabschluss wird regelmäßig von der Stiftungsaufsicht einer Prüfung unterzogen.
Alle Pfarreimitglieder ab 18 Jahren dürfen sich an der Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder beteiligen.
Am 24.11.2024 fand die letzte Wahl zur Kirchenverwaltung statt und brachte folgendes Ergebnis:
- Es wurden 248 Stimmen abgegeben
- 2 Stimmen waren ungültig
- Wahlbeteiligung: 3,8 %
(Die Zahl der Gottesdienstbesucher am Wahlsonntag wurde nicht festgestellt, sodass dieser Prozentsatz nicht angegeben werden kann.
Folgende Damen und Herren wurden gewählt:
Platz | Name | Stimmen |
1. | Maria Wimmer | 181 |
2. | Hans Peter Summer | 176 |
3. | Andreas Kilian | 163 |
4. | Alfons Bachhuber jun. | 147 |
5. | Günther Landesberger | 133 |
6. | Ludwig Stangl | 116 |
7. | Manfred Reif | berufen! |
Als Ersatzleute wurden gewählt:
Name | Stimmen |
Thomas Kursawe | 101 |
Manfred Reif | 101 |
Dr. Bernhard Wurm | 81 |
Bei der ersten Sitzung wurde Herr Manfred Reif mit Sitz und Stimme einstimmig in die Kirchenverwaltung berufen.
Vorsitzender
Pfarrer
Wolfgang Hierl
Tel: 0871/ 97 36 80
Kirchenpfleger
Günther Landesberger
Als Vertreter des Pfarrgemeinderates
Tobias Weger-Behl
Die Mitglieder der KV haben Herrn Günther Landesberger, Enzianstraße 7a – 84032 Landshut zum Kirchenpfleger bestellt. Die KV hat ihn bevollmächtigt und das Zeichnungsrecht übertragen (vgl. Art 14 IV KiStiftO).